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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen der

Strategus Consulting GmbH,
Wurster Straße 92,
27580 Bremerhaven

gegenüber ihren Auftraggebern. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennt Veranstalterin nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1) Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er die von der Veranstalterin zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von der Veranstalterin erstellten Unterlagen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. erwirbt.

(2) Die Veranstalterin wird als selbstständige Unternehmerin für den Auftraggeber tätig.

(3) Die Veranstalterin bedient sich zur Vertragserfüllung ggf. selbstständiger Consultants. Diese werden ebenfalls als selbstständige Unternehmer unter Verwendung einer eigenen Firma und eigenem werblichen Auftritt tätig. Die Veranstalterin kann sich zur Vertragserfüllung auch eigener Arbeitnehmer oder Mitarbeiter bedienen.

(4) Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang.

(5) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Veranstalterin und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Wedel. Die Veranstalterin ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

§ 2 Leistungen von Veranstalterin

(1) Die Veranstalterin erbringt für den Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung Unternehmensberatungsleistungen im Bereich Marketing und Kommunikation sowie – zum Teil darauf aufbauend – Seminar- und Coaching-Leistungen. Ferner kann der Auftraggeber die Veranstalterin als Interimsmanager beauftragen.

(2) Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen
(I.) sowie den Besonderen Bestimmungen für die Unternehmensberatung/das Interimsmanagement (II.) und für Trainings- oder Coaching Veranstaltungen (III.).

(3) Soweit Zusatzleistungen durch Dritte ausgeführt werden und die Veranstalterin hierfür ausdrücklich nicht als Vertragspartner sondern lediglich als Vermittler auftritt, besteht die Leistungsbeziehung allein zu dem Dritten. Eine Haftung seitens der Veranstalterin ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend ist die jeweilige Vereinbarung.

 

§ 3 Umsatzsteuer und Zahlung

(1) Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Die Veranstalterin stellt dem Auftraggeber stets eine Rechnung aus.

(3) Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeber sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht der Veranstalterin ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht von der Veranstalterin zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(4) Die Veranstalterin ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Veranstalterin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

(5) Bei andauernden Vertragsbeziehungen wie z.B. umfangreichen Beratungsaufträgen ist die Veranstalterin berechtigt, den Aufwand in regelmäßigen Abständen (bspw. monatlich) in Abrechnung zu bringen.

(6) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die Gegenansprüche von der Veranstalterin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Haftung / Haftungsbeschränkung

(1) Die Veranstalterin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Veranstalterin unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Veranstalterin nicht.

(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

§ 5 Datenschutz

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der Veranstalterin auf Datenträgern gespeichert werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der Veranstalterin selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

(2) Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren.

(3) Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Veranstalterin ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.

 

II. Besondere Bestimmungen Unternehmensberatung / Interimsmanagement

§ 6 Beauftragung, Feststellung der Auftragsbeendigung

(1) Bei der Unternehmensberatung legen der Auftraggeber und die Veranstalterin die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, die Art der Arbeitsergebnisse sowie die Vergütung schriftlich fest. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Die Unternehmensberatung durch die Veranstalterin ist erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann der Auftraggeber die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umsetzt.

(3) Die Beauftragung als Interimsmanager erfolgt ebenfalls schriftlich in einem gesonderten Vertrag, in dem insbesondere der Gegenstand und der Umfang der von der Veranstalterin bzw. des von der Veranstalterin vorgestellten selbständigen Interimsmanagers zu erbringenden Tätigkeiten sowie die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung festzulegen sind.

 

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von der Veranstalterin zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit die Veranstalterin die geforderten angemessenen Voraussetzungen vorenthalten werden, hat der Auftraggeber die entstehenden Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

(2) Soll die Veranstalterin als Interimsmanager tätig werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die etwa notwendige Beschaffung von Arbeits- oder anderen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die von der Veranstalterin vorgestellten selbständigen Interimsmanager gegebenenfalls erteilt.

(3) Der Auftraggeber wird den von der Veranstalterin eingesetzten Interimsmanager in die eigenen Unternehmensrichtlinien einweisen und entsprechend belehren. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung für die vom Auftraggeber für den Interimsmanager zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung (z.B. Computer) hinsichtlich des Nutzungsumfangs und der Nutzungsgrenzen.

(4) Der Auftraggeber erteilt dem Interimsmanager die zur Leistungserbringungen erforderlichen Kompetenzen und erklärt den Interimsmanager insoweit als weisungsbefugt.

(5) Der Auftraggeber benennt dem Interimsmanager einen Ansprechpartner.

 

§ 8 Pflichten von Veranstalterin

Die Veranstalterin ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

 

§ 9 Schutz der Arbeitsergebnisse

Die von der Veranstalterin angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Veranstalterin. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.

 

III. Besondere Bestimmungen Training und Coaching

§ 10 Beauftragung von Trainings- oder Coachingveranstaltungen

(1) Wenn ein Auftraggeber ein Training von der Veranstalterin beauftragen möchte, übersendet die Veranstalterin dem Auftraggeber ein Angebot zur Teilnahme / Durchführung der gewünschten Trainings- oder Coachingveranstaltung, welches der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen in Textform annehmen kann. Mit dieser Bestätigung des Auftraggebers ist die Anmeldung für beide Teile verbindlich und der Auftraggeber erhält anschließend die Rechnung.

(2) Soweit die Veranstalterin bei der Durchführung der Trainings- oder Coachingveranstaltungen Dritte als Trainer einsetzt, handeln diese während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen von der Veranstalterin, es sei denn die Veranstalterin tritt ausdrücklich nur als Vermittler dieser Dienstleistung auf. In letzterem Fall besteht die vertragliche Beziehung zu dem Dritten. Die Haftung der Veranstalterin ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend hierfür ist die konkrete Vereinbarung.

 

§ 11 Preise für Trainings- und Coaching Veranstaltungen

Für die Teilnahme an Trainings- oder Coaching Veranstaltungen gelten die individuell im Auftrag vereinbarten Preise.

 

§ 12 Durchführung von Trainings- und Seminarveranstaltungen, Absage und Ausfall

(1) Der Veranstaltungsort ist im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegeben.

(2) Die Veranstalterin behält sich vor, auch bestätigte Veranstaltungen aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen (z.B. bei zu geringer Teilnehmerzahl) bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Die Veranstalterin wird sich jedoch in diesem Fall bemühen, Alternativen anzubieten. Bei einer Absage oder einem Ausfall der Veranstaltung, z.B. bedingt durch höhere Gewalt, wird die Veranstalterin die Teilnehmer unverzüglich informieren und bereits gezahlte Teilnahmegebühren erstatten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Mindestteilnehmerzahl von 5 Teilnehmern.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu stornieren. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung an die Veranstalterin zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung an die Veranstalterin zu zahlen. Zusätzlich hat der Auftraggeber der Veranstalterin die durch die bestätigte Buchung bereits entstandenen Kosten (Unterbringungs-, Reise- / Folgekosten) zu zahlen.

 

§ 13 Urheberrechte an Schulungsunterlagen

Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte hinsichtlich der Schulungsunterlagen, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung, verbleiben bei der Veranstalterin. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Veranstalterin darf kein Nutzer die Schulungsunterlagen, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduzieren, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben.

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